Unter diesen Umständen kann – in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» – angenommen werden, dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist und sich die Situation entsprechend nicht so zugetragen hat, wie es von den Beschwerdeführern geschildert wird. 4.7 Den Beschwerdeführern gelingt es mit ihren Vorbringen nicht, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten 1-6 zu erwecken. Es kann auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1-6 abgestellt werden.