___ entsprechend so erzählt worden wäre. Insgesamt widersprechen die Aussagen der Beschuldigten 5 dem ambulanten Bericht und den dortigen Angaben in Bezug auf das festgestellte Verletzungsbild sowie den Ausführungen unter der Anamnese, die sich auf die Angaben von P.________ stützen dürften, nicht. Unter diesen Umständen kann – in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» – angenommen werden, dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist und sich die Situation entsprechend nicht so zugetragen hat, wie es von den Beschwerdeführern geschildert wird.