Der Beschuldigte 1 bestätigte, dass sich P.________ in der Badewanne befunden und gegen die Beschuldigte 5 «gestüpft» und geschlagen habe, als er geholfen habe, die Handschellen anzulegen (Einvernahme des Beschuldigen 1 vom 5. April 2022, Z. 86 ff.). Gemäss ambulantem Bericht vom 8. Juli 2021 wurden keine Verletzungen wie Prellungen und Hämatome dokumentiert, welche auf einen gewaltvollen Sturz in die Badewanne oder auf ein hin und her Schlagen des Kopfes hindeuteten. Ebenfalls im Bericht festgehalten ist, dass P.________ gegenüber der Ärztin erklärt hat, sie sei in die Badewanne «gestürzt», als sie gepackt worden sei.