Dass die Beschuldigten nicht der Wahrheitspflicht unterliegen, bedeutet nicht, dass die Aussagen von Beschuldigten per se keinen Beweiswert aufweisen. Es ist notorisch, dass jene wie auch die Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) anhand der modernen Aussageanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind.