Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es könne nicht auf die Aussagen der Beschuldigten 1-6 abgestellt werden, weil sie Beschuldigte seien, keiner Wahrheitspflicht unterlägen und den Sachverhalt zu ihren Gunsten darstellten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie auch die Beschuldigte 5 in ihrer Stellungnahme ausführt, handelt es sich bei den Aussagen von Beschuldigten regelmässig um relevante Beweismittel. Dass die Beschuldigten nicht der Wahrheitspflicht unterliegen, bedeutet nicht, dass die Aussagen von Beschuldigten per se keinen Beweiswert aufweisen.