vielmehr begnügen sich die Beschwerdeführer insoweit mit völlig unbegründeten Behauptungen. Dass die Beschuldigten 1-6 die Aussage betreffend die Fragen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer verweigerten und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, ist bekanntlich ihr Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es könne nicht auf die Aussagen der Beschuldigten 1-6 abgestellt werden, weil sie Beschuldigte seien, keiner Wahrheitspflicht unterlägen und den Sachverhalt zu ihren Gunsten darstellten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.