Aus Sicht der Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Recht verletzt hätte. Der angefochtenen Verfügung kann vielmehr eine eingehende und überzeugende Würdigung der Aussagen sowohl des Beschwerdeführers 1 wie auch der Beschuldigten 1-6 entnommen werden. Auf eine entsprechende Absprache der Beschuldigten 1-6 untereinander kann aus den Akten nicht per se geschlossen werden. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführer gehen wie erwähnt keine spezifischen Hinweise hervor, die auf eine Absprache hindeuteten; vielmehr begnügen sich die Beschwerdeführer insoweit mit völlig unbegründeten Behauptungen.