Weitere Ausführungen, welche auf eine Absprache hindeuteten oder weshalb es den Aussagen anderweitig an Glaubhaftigkeit mangelt, sind keine ersichtlich. Dasselbe gilt für den Vorwurf, dass die Vorinstanz das Recht verletzt habe, indem sie das Aussageverhalten der Polizisten als «ausgesprochen glaubhaft» bezeichnet habe. Auch hier fehlt es an einer substantiierten Begründung der Beschwerdeführer. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Recht verletzt hätte.