4.6.4 Gegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Aussagverhalten der Beschuldigten 1-6 bringen die Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschuldigten abgesprochen haben, wenn sie «übereinstimmend und dezidiert» aussagen, sie hätten Zwang anwenden müssen, weil die Familie X.________ tätlich gegen sie geworden sei. Weitere Ausführungen, welche auf eine Absprache hindeuteten oder weshalb es den Aussagen anderweitig an Glaubhaftigkeit mangelt, sind keine ersichtlich.