EV von K.________, Z. 141), und sie unterschieden klar zwischen dem, was sie wussten, und dem, was sie nicht (mehr) wussten (vgl. etwa EV von A.________, Z. 143 f.; EV von C.________, Z. 159 ff.; EV von E.________, Z. 184 ff.; EV von I.________, Z. 99 ff.; EV von G.________, Z. 224 f.; EV von K.________, Z. 144 ff.), was ihre Angaben präzise und bedacht wirken lässt. Aufgrund dieser Umstände präsentieren sich die entlastenden Aussagen der Beschuldigten als ausgesprochen glaubhaft.