und Z. 222; EV von K.________, Z. 133 ff. und Z. 149). Bei der Schilderung des Geschehensablaufs stimmten ihre Aussagen sowohl untereinander wie auch mit den Berichtsrapporten überein; wesentliche Widersprüche sind nicht auszumachen. Sie gaben auch auf kritische Fragen der Verfahrensleitung überzeugende Antworten (vgl. etwa EV von A.________, Z. 192 f.; EV von C.________, Z. 92 ff.; EV von