Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 dürfen diesfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden (vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.2). Ohnehin sind zudem in den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 deutliche «Übertreibungstendenzen» (siehe hiervor) erkennbar, weshalb diese wenig glaubhaft wirken. 4.6.3 Demgegenüber stehen die Aussagen der Beschuldigten 1-6. Auch hier kann wiederum auf die detaillierte Aussagewürdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: Dem stehen die (entlastenden) Aussagen der sechs Beschuldigten gegenüber. Diese bestätigten weder die angebliche Verletzung einer Maskentragpflicht (EV von A.______