385 Abs. 1 StPO). Betreffend die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 ist anzumerken, dass – wie die Vorinstanz und die Beschuldigten in ihren Stellungnahmen richtigerweise festhalten – auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden kann, da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychischen Verfassung nie parteiöffentlich einvernommen werden konnte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 dürfen diesfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden (vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.2).