4.6.2 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde in Bezug auf das Aussageverhalten lediglich aus, dass die ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 das unverhältnismässige Vorgehen der Polizisten nicht zu entkräften vermögen. Dabei verkennen sie, dass die Staatsanwaltschaft nicht wegen der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers 1 auf ein verhältnismässiges Verhalten der Beschuldigten geschlossen, sondern den umstrittenen Sachverhalt aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers 1 vielmehr nicht als erstellt erachtet hat.