Inwiefern das edierte Einvernahmeprotokoll von Frau O.________ die Beschuldigten belastet, ist vorliegend unbeachtlich, da diesen trotz entsprechender Bemühungen seitens der Behörden keine Gelegenheit eingeräumt werden konnte, Frau O.________ Fragen zu stellen i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK (BGE 144 IV 97 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 66_236/2020 vom 27. August 2020 E. 1.3). Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass auch in ihren Aussagen merkbare Übertreibungstendenzen («Es läutete sturm. Es hämmerte, als wolle jemand die Tür einschlagen», Z. 33 f.; «Es waren etwa zehn Polizisten», Z. 48 f.;