sie nicht geben konnte). Die Aussagen von Herrn M.________ weichen somit an entscheidenden Stellen von den Angaben in der Strafanzeige ab, sind in sich widersprüchlich, hielten einer kritischen Befragung durch die Verfahrensleitung bzw. die Parteien nicht stand und wurden durch Suggestivfragen seitens der Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft ergänzt.