Ich entscheide nicht für sie. P.________ hatte selbst der KESB geschrieben, dass sie heimgehen möchte», Z. 561 ff.). Als Rechtsanwältin N.________ Ergänzungsfragen stellen konnte, griff sie zu Suggestivfragen und gab Herrn M.________ mehrere Antworten vor, um die Abweichungen zur Strafanzeige zu plausibilisieren oder seine Aussage um noch fehlende Angaben zu ergänzen (jeweils eingeleitet mit: «Ist es richtig, dass [...]»; S. Z. 264, Z. 282, Z. 286, Z. 289, Z. 295, Z. 326, Z. 358; vgl. auch Z. 362 f., wo Rechtsanwältin N.________ die gewünschte Antwort selber zu Protokoll gab, als Herr M.________ sie nicht geben konnte).