von der Verfahrensleitung und den Parteien auf diese Abweichungen zur Strafanzeige angesprochen wurde, relativierte er seine vorherigen Angaben und verwickelte sich dabei zunehmend in Widersprüche. Während er beispielsweise zu Beginn der Einvernahme noch angegeben hatte, er sei von den Polizisten erst arretiert worden, nachdem er seinerseits in das Geschehen habe intervenieren wollen (Z. 103 f.), gab er nunmehr an, er sei nicht zum Badezimmer gegangen, sondern die ganze Zeit auf Distanz geblieben (Z. 197 ff.; Z. 386 ff.; was allerdings schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht glaubhaft ist: Wäre Herr M.________ tatsächlich beim Eingang von P._