Nicht bestätigt wurden von ihm namentlich das «zu Boden Werfen» des Mobiltelefons von Frau O.________ (er gab an, das Mobiltelefon sei auf den Tisch oder das Sofa geworfen worden, Z. 70 f.; Z. 157 [s. dazu auch EV von C.________, Z. 138 f.]; die Beschädigung des Bildschirms erwähnte er zudem nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage, Z. 151), das «brutal in die Badewanne Werfen» der Tochter P.________ (er gab an, er habe Lärm gehört und als er dazu gekommen sei, sei P.________ bereits in der Badewanne gewesen, Z. 177 ff. [P.________ erzählte Dr. med. W.___