8 4.6 4.6.1 Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführer kann vollumfänglich auf die detaillierten und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Die umstrittenen Anschuldigungen in der Strafanzeige lassen sich auch nicht auf die subjektiven Beweismittel stützen. Herr M.________ wich in der Einvernahme vom 6. Juli 2022 beispielsweise an mehreren Stellen von den Angaben in der Strafanzeige ab. Nicht bestätigt wurden von ihm namentlich das «zu Boden Werfen» des Mobiltelefons von Frau O.______