Der Arztbericht betreffend den Beschuldigten 4 hält über die Behandlung vom 6. Juli 2021 fest, am Unterarm links habe eine 6 bis 7 cm lange Schürfwunde festgestellt werden können. Anhand der erwähnten Verletzungen der Beteiligten lässt sich somit der Schluss ziehen, dass es grundsätzlich zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen ist, was denn auch unbestritten ist. Die dokumentierten Verletzungen erscheinen angesichts der beschriebenen tätlichen Auseinandersetzungen als nachvollziehbare Verletzungsfolgen auf beiden Seiten.