Bei P.________ sind keine Prellungen oder Hämatome festgestellt worden, hingegen hat sie diverse Kratzwunden aufgewiesen und Schmerzen am Kopf und Rücken angegeben (Beilage 8 der Strafanzeige). Bei Q.________ wurde eine Prellmarke am Knie festgestellt und hat über Schmerzen an den Handgelenken von den Handschellen berichtet (Beilage 9 der Strafanzeige). Den Einvernahmen der Beschuldigten kann entnommen werden, dass einige von ihnen leicht verletzt wurden. So gaben sie an Schürfungen erlitten zu haben. Die Beschuldigt 2 klagte zudem über starke Kopfschmerzen (vgl. Berichtsrapport vom 10. September 2021;