Auf weitere Ausführungen dazu kann deshalb verzichtet werden. 4.4 Mit der Staatsanwaltschaft umstritten sind die übrigen Umstände, aus denen die Beschwerdeführer das unverhältnismässige Vorgehen der Beschuldigten 1-6 ableiten – so namentlich die angebliche «Brutalität» und «Rücksichtslosigkeit» der Zwangsanwendung, durch welche die Verletzungen entstanden sein sollen, sowie das vermeintliche Nichttragen von Gesichtsmasken, was die Covid-19-Erkrankung zur Folge gehabt haben soll. 4.5 Als objektive Beweismittel liegen die Arztberichte der Beschwerdeführer sowie von P.________ und Q.________ je vom 8. Juli 2021 vor.