Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 einzustellen ist. Zur Begründung wird vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, das die Unrechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung begründen würde.