Die Beschwerdeführer seien gegenüber den Beschuldigten 1-6 handgreiflich geworden, weshalb sie mit Zwang und den damit einhergehenden Verletzungen hätten rechnen müssen. Mildere Mittel seien keine ersichtlich. Es lasse sich somit kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertige bzw. der Rechtsfertigungsgrund von Art. 14 StGB mache die infrage kommenden Straftatbestände unanwendbar. Mithin sei das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StPO einzustellen.