Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung zusammengefasst damit, dass der angezeigte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist. Bestritten seien die Umstände, aus denen die Beschwerdeführer das unverhältnismässige Vorgehen der Beschuldigten 1-6 ableiten wollten. Diese umstrittenen Anschuldigungen fänden weder in den erhobenen objektiven noch in den subjektiven Beweisen Stütze. Sodann erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers 1 unglaubhaft, wogegen sich die Aussagen der Beschuldigten 1-6 als ausgesprochen glaubhaft präsentierten.