Die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 fand am 6. Juli 2022 statt. Die für die Beschwerdeführerin 2 gleichentags angesetzte Einvernahme konnte nicht stattfinden, weil sie an einer psychischen Dekomposition wegen des infrage stehenden Vorfalls leide und daher nicht vernehmungs- oder verhandlungsfähig sei. 3.4 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 ein. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung zusammengefasst damit, dass der angezeigte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist.