Soweit die Beschwerdeführer m.a.W. vorbringen, es stelle sich vorliegend nicht die Frage, welche milderen Mittel die Beschuldigten 1-6 hätten anwenden können, sondern ob es verhältnismässig sei, ein 13-jähriges Mädchen gegen ihren verbal und durch ihre Körpersprache geäusserten Willen von zu Hause unter Anwendung von Zwangsmassnahmen und unter den Augen der jüngeren Geschwister in ein Heim zu bringen und insoweit die Entscheide der KESB überprüft haben wollen, geht dies über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens