2.3 Vorliegend ist nicht zu beurteilen, ob der entsprechende Polizeieinsatz grundsätzlich überhaupt hätte vorgenommen werden dürfen und ob P.________ ins Kinderheim hätte gebracht werden dürfen. Dies liegt in der Zuständigkeit der entsprechenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche die Kantonspolizei Bern gestützt auf ihren Entscheid vom 10. Juni 2021 mit der Rückführung von P.________ ins Kinderheim beauftragt hatte (Beilage 3 der Strafanzeige). Die Beschwerdekammer ist nicht Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der KESB. Soweit die Beschwerdeführer m.a.