Diese wären im dafür vorgesehenen Staatshaftungsverfahren vorzubringen (Art. 177 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 5511.1] i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern [PG; BSG 153.01]). Auch wenn die Ausführungen des Beschuldigten 1 nicht als Verfahrensantrag zu verstehen sind, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auf einen solchen mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer ohnehin nicht einzutreten wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 22 385 vom 31. Mai 2023). An der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer als geschädigte Personen und Strafkläger würde sich ebenfalls nichts ändern.