382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in Ziff. 2.3 einzutreten. 2.2 Was den Hinweis des Beschuldigten 1 anbelangt, trifft es zu, dass allfällige Staatshaftungsansprüche der Beschwerdeführer nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Diese wären im dafür vorgesehenen Staatshaftungsverfahren vorzubringen (Art.