Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 9. Februar 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1-6 Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege der Beschwerdeführer gut. In der Folge beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 16. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte 6, vertreten durch Rechtsanwältin L.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 4, vertreten durch Rechtsanwältin H.___