5. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.