Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 43 + 44 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 E.________ v.d. Fürsprecher F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwältin H.________ Beschuldigter 4 I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigte 5 K.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. L.________ Beschuldigter 6 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern M.________ a.v.d. Rechtsanwältin N.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 O.________ a.v.d. Rechtsanwältin N.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 29. Dezember 2022 (BA 21 1729) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft für Besonde- re Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldig- te 2), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), G.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 4), I.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5) und K.________ (nach- folgend: Beschuldigte 6) wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbe- schädigung etc. zum Nachteil von M.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und O.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin N.________, am 2. Fe- bruar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Sie stellten folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung vom 29.12. 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben sei anzuweisen, die Strafun- tersuchung gegen A.________, et. A l. wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung, Gefährdung des Lebens und Verstoss gegen Maskentragpflicht weiterzuführen und Anklage zu erheben. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben sei anzuweisen P.________ und Q.________ zu befragen. 4. Von den Beschuldigten seien die in der Covid App gespeicherten Daten über deren Test- und Genesenenstatus zu edieren. 5. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 9. Februar 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1-6 Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege der Beschwerdeführer gut. In der Folge beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 16. Februar 2023 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 bean- tragte der Beschuldigte 6, vertreten durch Rechtsanwältin L.________, die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 4, vertreten durch Rechtsan- wältin H.________, verzichtete mit Schreiben vom 1. März 2023 auf eine Stellung- nahme. Die Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, der Be- schuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte 5, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, ersuchten nach je einmaliger Frister- streckung mit Stellungnahmen vom 20., 21. und 22. März 2023 ebenfalls um Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Letztlich bean- tragte auch der Beschuldigte 3, vertreten durch Fürsprecher F.________, nach 3 zweimaliger Fristerstreckung am 14. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in Ziff. 2.3 einzutreten. 2.2 Was den Hinweis des Beschuldigten 1 anbelangt, trifft es zu, dass allfällige Staats- haftungsansprüche der Beschwerdeführer nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Diese wären im dafür vorgesehenen Staatshaf- tungsverfahren vorzubringen (Art. 177 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 5511.1] i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern [PG; BSG 153.01]). Auch wenn die Ausführungen des Beschuldigten 1 nicht als Verfahrensantrag zu verstehen sind, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auf einen solchen mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer ohnehin nicht einzutreten wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 22 385 vom 31. Mai 2023). An der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer als geschädigte Per- sonen und Strafkläger würde sich ebenfalls nichts ändern. 2.3 Vorliegend ist nicht zu beurteilen, ob der entsprechende Polizeieinsatz grundsätz- lich überhaupt hätte vorgenommen werden dürfen und ob P.________ ins Kinder- heim hätte gebracht werden dürfen. Dies liegt in der Zuständigkeit der entspre- chenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche die Kantonspo- lizei Bern gestützt auf ihren Entscheid vom 10. Juni 2021 mit der Rückführung von P.________ ins Kinderheim beauftragt hatte (Beilage 3 der Strafanzeige). Die Be- schwerdekammer ist nicht Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der KESB. So- weit die Beschwerdeführer m.a.W. vorbringen, es stelle sich vorliegend nicht die Frage, welche milderen Mittel die Beschuldigten 1-6 hätten anwenden können, sondern ob es verhältnismässig sei, ein 13-jähriges Mädchen gegen ihren verbal und durch ihre Körpersprache geäusserten Willen von zu Hause unter Anwendung von Zwangsmassnahmen und unter den Augen der jüngeren Geschwister in ein Heim zu bringen und insoweit die Entscheide der KESB überprüft haben wollen, geht dies über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hin- aus, umso mehr als das von den Beschwerdeführern initiierte Strafverfahren nicht gegen Mitglieder der KESB, sondern die angezeigten Polizisten der Kantonspolizei Bern geführt wird. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 3. 3.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, reichten die Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin N.________, am 5. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Strafanzeige gegen die Be- schuldigten 1-6 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädi- gung, Nötigung, Amtsmissbrauch, Gefährdung des Lebens und Verstosses gegen die Maskenpflicht ein. 3.2 Der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt wird in der angefochtenen Verfü- gung wie folgt zusammengefasst: […] die Kantonspolizei Bern habe von der KESB Oberaargau den Auftrag erhalten, die 13-jährige Tochter der Beschwerdeführer, P.________ am 6. Juli 2021 an ihrem Wohnort in R.________ (Orts- chaft) abzuholen und ins «S.________ (Kinderheim)» in T.________ (Ortschaft) zu bringen. An be- sagtem Tag hätten die Beschuldigten 1-6 um 06:20 Uhr bei der Familie geklingelt und den Türspion mit einem Ballon verdeckt. Herr M.________ habe ihnen die Türe geöffnet und ihnen Einlass gewährt. Die Beamten hätten allesamt keine Gesichtsmaske getragen und sich den Privatklägern auch nicht vorgestellt. Frau O.________ sei mit Rechtsanwältin N.________ am Telefon gewesen. Einer der Po- lizisten habe sie aufgefordert, das Telefongespräch zu beenden, und habe ihr das Mobiltelefon entris- sen. Als sie es wieder habe behändigen wollen, habe er es zu Boden geworfen, so dass das Glas zersprungen sei. Als sie ins Schlafzimmer habe gehen wollen, um ihr zweites Mobiltelefon zu holen und den Polizeieinsatz zu filmen, sei sie von einem der Polizisten daran gehindert worden. Herr M.________ habe die Beschuldigten sodann zum Zimmer von P.________ geführt. Als P.________ mitgeteilt worden sei, dass sie ins Heim gebracht werde, habe sie gesagt, sie wolle etwas im Bade- zimmer holen gehen. Sie habe daraufhin versucht, die Badezimmertür von innen zuzuhalten, ein paar Polizisten hätten versucht, die Türe einzudrücken und Frau O.________ habe von aussen versucht, die Türe zu schliessen. Eine Polizistin habe die Türe schliesslich aufgedrückt, sich auf P.________ gestürzt und sie brutal in die Badewanne geworfen. Als ihr Frau O.________ erneut zu Hilfe habe kommen wollen, sei sie von einem Polizisten auf den Boden gedrückt worden. Die Polizisten hätten dann abwechslungsweise auf ihrem Rücken gekniet, worauf sie vor Schmerzen geschrien habe. Sie sei in Handschellen gelegt worden. Da ein Polizist ihr den Kehlkopf zugedrückt habe, habe sie Hals- schmerzen und Sprechstörungen gehabt. Des Weiteren habe sie Prellungen und Hämatome gehabt. Während des Vorgangs im Badezimmer sei Herr M.________ von zwei Polizisten an den Armen fest- gehalten und von einem dritten Polizisten gewürgt worden. Er habe darum gebeten, P.________, de- ren Kopf von mehreren Polizisten in der Badewanne hin und her geschlagen worden sei, in Ruhe zu lassen. Daraufhin seien auch Herr M.________ und P.________ in Handschellen gelegt worden. Durch die Schläge habe P.________ Kopfweh und Schwindel, am ganzen Körper Schmerzen und Kratzwunden am Hals gehabt. Die Tochter Q.________ habe während des Vorfalls ebenfalls zu Hilfe eilen wollen, sei aber von den Polizisten aufgehalten worden und dabei zu Boden gestürzt, wodurch sie sich am Knie verletzt habe. Sie sei dann ebenfalls brutal in Handschellen gelegt worden, worauf- hin sie Schmerzen an den Handgelenken und an der Schulter gehabt habe. Nach der Festnahme ha- be der Polizist K.________ den aus U.________ stammenden Herr M.________ aus rassistischer Motivation gefragt, ob er überhaupt etwas arbeite. P.________ sei von den Polizisten schliesslich mit einem Sack über dem Kopf abgeführt worden. Die Polizistin, die sie im Badezimmer brutal verhaftet habe, sei noch einmal zurückgekommen und habe mit der Brause die Badewanne ausgespült. Beim Hinausgehen habe sie gesagt «der verdammte Saugoof mit diesen Neger Haaren». Ein anderer Poli- zist habe Frau O.________ noch einmal gewürgt, bevor er die Wohnung verlassen habe. P.________ 5 sei am Tag nach dem Verbringen ins Kinderheim von dort geflohen und habe von ihrer Familie in V.________ (Ortschaft) beim Bahnhof abgeholt werden können. Die Familie sei in der Folge an Co- vid-19 erkrankt. 3.3 In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben am 18. Ok- tober 2021 aufgrund der einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften das Strafverfah- ren zu Weiterführung und edierte die Akten EO 21 8924 bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sowie weitere Unterlagen bei der Kantonspolizei Bern zum Vorfall vom 6. Juli 2021. Am 5. April 2022, 12. April 2022, 13. April 2022, 2. Mai 2022 und 5. Juli 2022 wurden die Beschuldigten 1-6 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 fand am 6. Juli 2022 statt. Die für die Beschwerdeführerin 2 gleichentags angesetzte Einvernahme konnte nicht stattfinden, weil sie an einer psychischen Dekomposition wegen des infrage stehenden Vorfalls leide und daher nicht vernehmungs- oder verhandlungs- fähig sei. 3.4 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen die Beschuldigten 1-6 ein. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstel- lungsverfügung zusammengefasst damit, dass der angezeigte Sachverhalt im We- sentlichen unbestritten ist. Bestritten seien die Umstände, aus denen die Be- schwerdeführer das unverhältnismässige Vorgehen der Beschuldigten 1-6 ableiten wollten. Diese umstrittenen Anschuldigungen fänden weder in den erhobenen ob- jektiven noch in den subjektiven Beweisen Stütze. Sodann erschienen die Aussa- gen des Beschwerdeführers 1 unglaubhaft, wogegen sich die Aussagen der Be- schuldigten 1-6 als ausgesprochen glaubhaft präsentierten. Insgesamt bestehe somit kein Beweisfundament, auf dem eine Anklage aufgebaut werden könne. Zur Verhältnismässigkeit führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-6 unverhältnismässig oder ausserhalb ihrer polizeili- chen Aufgaben gehandelt hätten. Die Beschwerdeführer seien gegenüber den Be- schuldigten 1-6 handgreiflich geworden, weshalb sie mit Zwang und den damit ein- hergehenden Verletzungen hätten rechnen müssen. Mildere Mittel seien keine er- sichtlich. Es lasse sich somit kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfer- tige bzw. der Rechtsfertigungsgrund von Art. 14 StGB mache die infrage kommen- den Straftatbestände unanwendbar. Mithin sei das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StPO einzustellen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt 6 sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsat- zes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der ge- richtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sach- verhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 21 389 vom 21. März 2022 E. 4). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbe- sondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen ver- zichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten of- fenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurtei- lung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vorn- herein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen dabei keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 308 StPO) 4.2 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-6 einzustellen ist. Zur Begründung wird vorweg auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Beschwerdeführer bringen in ih- rer Beschwerde nichts vor, das die Unrechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung begründen würde. 7 4.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die Beschwerde- führer selbst ausführen, ist der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten. Entge- gen dem diesbezüglich angezeigten Sachverhalt besteht nun auch Einigkeit darü- ber, dass das «zu Boden Werfen» des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin 2 nicht erstellt werden kann. Der angezeigte Straftatbestand der Sachbeschädigung wurde somit zu Recht eingestellt, was seitens der Beschwerdeführer nicht bestrit- ten wird. Auf weitere Ausführungen dazu kann deshalb verzichtet werden. 4.4 Mit der Staatsanwaltschaft umstritten sind die übrigen Umstände, aus denen die Beschwerdeführer das unverhältnismässige Vorgehen der Beschuldigten 1-6 ablei- ten – so namentlich die angebliche «Brutalität» und «Rücksichtslosigkeit» der Zwangsanwendung, durch welche die Verletzungen entstanden sein sollen, sowie das vermeintliche Nichttragen von Gesichtsmasken, was die Covid-19-Erkrankung zur Folge gehabt haben soll. 4.5 Als objektive Beweismittel liegen die Arztberichte der Beschwerdeführer sowie von P.________ und Q.________ je vom 8. Juli 2021 vor. Diesen ist etwa zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer 1 insbesondere Prellmarken, aber keine Häma- tome aufgewiesen und Schmerzen am Kehlkopf gehabt hat (Beilage 7 der Strafan- zeige). Bei der Beschwerdeführerin 2 wurde neben einer Prellmarke pektoral links ein Hämatom am Ellbogen rechts und Schmerzen am Hals festgehalten (Beilage 6 der Strafanzeige). Bei P.________ sind keine Prellungen oder Hämatome festge- stellt worden, hingegen hat sie diverse Kratzwunden aufgewiesen und Schmerzen am Kopf und Rücken angegeben (Beilage 8 der Strafanzeige). Bei Q.________ wurde eine Prellmarke am Knie festgestellt und hat über Schmerzen an den Hand- gelenken von den Handschellen berichtet (Beilage 9 der Strafanzeige). Den Ein- vernahmen der Beschuldigten kann entnommen werden, dass einige von ihnen leicht verletzt wurden. So gaben sie an Schürfungen erlitten zu haben. Die Be- schuldigt 2 klagte zudem über starke Kopfschmerzen (vgl. Berichtsrapport vom 10. September 2021; Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 5. April 2022, Z. 179 ff.; Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 2. Mai 2022, Z. 185; Einvernahme der Be- schuldigten 5 vom 5. Juli 2022, Z. 222, Einvernahme des Beschuldigten 6 vom 13. April 2022, Z. 149). Das bestätigen auch die aktenkundigen Arztberichte. Dem Arztzeugnis des Beschuldigten 1 vom 6. Juli 2021 kann entnommen werden, dass er eine 2x10 cm messende Exkoriation prätibial mit darunter liegendem Hämatom sowie eine Druckdolenz linker Rippenbogen dorsolateral aufgewiesen hat. Der Arztbericht vom 6. Juli 2021 über die Beschuldigte 2 attestiert einen muskulären Hartspann Musculus trapezius, wobei Nackenbeschwerden vorbekannt sind. Der Arztbericht betreffend den Beschuldigten 4 hält über die Behandlung vom 6. Juli 2021 fest, am Unterarm links habe eine 6 bis 7 cm lange Schürfwunde festgestellt werden können. Anhand der erwähnten Verletzungen der Beteiligten lässt sich so- mit der Schluss ziehen, dass es grundsätzlich zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen ist, was denn auch unbestritten ist. Die dokumentierten Verletzungen erscheinen angesichts der beschriebenen tätlichen Auseinanderset- zungen als nachvollziehbare Verletzungsfolgen auf beiden Seiten. Ob das Vorge- hen der Beschuldigten 1-6 über die erforderliche Intensität der Zwangsmassnah- men hinaus ging, lässt sich anhand der Verletzungen bzw. der objektiven Beweis- mittel jedoch nicht feststellen. 8 4.6 4.6.1 Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführer kann vollumfänglich auf die detail- lierten und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Die umstrittenen Anschuldigungen in der Strafanzeige lassen sich auch nicht auf die subjektiven Be- weismittel stützen. Herr M.________ wich in der Einvernahme vom 6. Juli 2022 beispielsweise an mehreren Stellen von den Angaben in der Strafanzeige ab. Nicht bestätigt wurden von ihm namentlich das «zu Boden Werfen» des Mobiltelefons von Frau O.________ (er gab an, das Mobiltelefon sei auf den Tisch oder das Sofa geworfen worden, Z. 70 f.; Z. 157 [s. dazu auch EV von C.________, Z. 138 f.]; die Beschädigung des Bildschirms erwähnte er zudem nicht von sich aus, sondern erst auf Nach- frage, Z. 151), das «brutal in die Badewanne Werfen» der Tochter P.________ (er gab an, er habe Lärm gehört und als er dazu gekommen sei, sei P.________ bereits in der Badewanne gewesen, Z. 177 ff. [P.________ erzählte Dr. med. W.________ dazu, sie sei in der Badewanne gestürzt, s. ambu- lanter Bericht vom 08.07.2021]), das «abwechslungsweise auf dem Rücken Knien» (er gab an, die Polizei habe Frau O.________ mit dem Knie lediglich am Boden gehalten, Z. 96 f.), das «hin und her Schlagen» des Kopfes von P.________ (er gab an, die Polizistin habe P.________ geschüttelt, und ergänzte später, P.________ sei an den Haaren gepackt worden, Z. 102 und Z. 182 f. [Prellungen am Kopf von P.________ wurden keine gefunden, s. ambulanter Bericht vom 08.07.2021]), der «Sack über dem Kopf» beim Transport von P.________ ins Heim (er nannte es eine «Kapuze» und konnte darunter P.________ erkennen, Z. 122 f. [tatsächlich handelte es sich um eine transparente Spuck- haube, s. EV von G.________ Z. 98 f. und Z. 281]) und das Nichttragen von Gesichtsmasken durch sämtliche Polizisten (gemäss ihm habe einer der Polizisten eine Gesichtsmaske getragen, Z. 68 f.). Im Unterschied zur Darstellung in der Strafanzeige gab er überdies zu, dass die Polizisten auch ge- gen ihn erst Zwang angewandt hätten, als er aus dem Zimmer von P.________ raus- bzw. zum Ba- dezimmer hinzugekommen sei und seinerseits in das Geschehen habe intervenieren wollen («Ich wollte intervenieren und sagte, so macht man das nicht mit einem Kind dann packte mich jemand von hinten um den Hals», Z. 103 f.). Zudem hätten sich während der anschliessenden Festnahme sowohl P.________ («P.________ leistete Widerstand und wollte nicht mitgehen», Z. 118) wie auch er selber («Ich zappelte und ein Polizist verlor seinen Griff [...]», Z. 107) tätlich gegen die Polizei gewehrt. Als Herr M.________ von der Verfahrensleitung und den Parteien auf diese Abweichungen zur Strafan- zeige angesprochen wurde, relativierte er seine vorherigen Angaben und verwickelte sich dabei zu- nehmend in Widersprüche. Während er beispielsweise zu Beginn der Einvernahme noch angegeben hatte, er sei von den Polizisten erst arretiert worden, nachdem er seinerseits in das Geschehen habe intervenieren wollen (Z. 103 f.), gab er nunmehr an, er sei nicht zum Badezimmer gegangen, sondern die ganze Zeit auf Distanz geblieben (Z. 197 ff.; Z. 386 ff.; was allerdings schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht glaubhaft ist: Wäre Herr M.________ tatsächlich beim Eingang von P.________ Zimmer geblieben, hätte er nicht sehen können, was im Innern des Badezimmers geschieht [vgl. EV desselben Z. 164 f. sowie den Grundriss der Wohnung in der Beilage; vgl. ferner auch die EV von I.________ Z. 133 f.]; zudem widerspricht die Behauptung seinen übrigen Aussagen, wonach er während des Geschehens zum Badezimmer dazugekommen sei [etwa Z. 173 und Z. 182 f.]). Und während er zu Beginn der Einvernahme noch angegeben hatte, er, seine Frau und P.________ hät- ten sich handgreiflich gegen das Vorgehen der Polizei gewehrt (Z. 91 ff., Z. 103 f., Z. 118 und Z. 107), beharrte er nunmehr darauf, dass niemand Widerstand je geleistet habe (Z. 496 ff.; was angesichts der dokumentierten Verletzungen der Polizisten nicht glaubhaft ist). Diese Phase der Befragung zeichnete sich auch durch ein auffallend ausweichendes Aussageverhalten von Herrn M.________ aus, wenn ihm Fragen zum geschilderten Geschehensablauf gestellt wurden. So etwa, als er gefragt wurde, wie sich P.________ gegenüber der Polizei verhalten habe («P.________ ist eine reizende 9 Person, wenn man mit ihr spricht. Aber wenn man sie so schlecht behandelt, akzeptiert sie das nicht [...]», Z. 228 ff.), als er gefragt wurde, ob er gegen Covid-19 geimpft gewesen sei («Das war nicht ob- ligatorisch», Z. 413 f.), oder als er gefragt wurde, ob P.________ freiwillig mitgegangen wäre, wenn sie nur von zwei Polizisten abgeholt worden wäre («P.________ ist 14 Jahre alt. Ich sage, P.________ kann selber entscheiden. Ich entscheide nicht für sie. P.________ hatte selbst der KESB geschrieben, dass sie heimgehen möchte», Z. 561 ff.). Als Rechtsanwältin N.________ Ergänzungs- fragen stellen konnte, griff sie zu Suggestivfragen und gab Herrn M.________ mehrere Antworten vor, um die Abweichungen zur Strafanzeige zu plausibilisieren oder seine Aussage um noch fehlende An- gaben zu ergänzen (jeweils eingeleitet mit: «Ist es richtig, dass [...]»; S. Z. 264, Z. 282, Z. 286, Z. 289, Z. 295, Z. 326, Z. 358; vgl. auch Z. 362 f., wo Rechtsanwältin N.________ die gewünschte Antwort selber zu Protokoll gab, als Herr M.________ sie nicht geben konnte). Die Aussagen von Herrn M.________ weichen somit an entscheidenden Stellen von den Angaben in der Strafanzeige ab, sind in sich widersprüchlich, hielten einer kritischen Befragung durch die Verfahrensleitung bzw. die Par- teien nicht stand und wurden durch Suggestivfragen seitens der Rechtsvertreterin der Privatkläger- schaft ergänzt. Kein anderes Bild zeichnen die edierten Akten aus den Verfahren EO 21 11405 und 11406. Auch in der Einvernahme vom 2. November 2021 schilderte Herr M.________ das «zu Boden Werfen» des Mobiltelefons gänzlich anders als in der Anzeige umschrieben (Z. 56 ff.), das «brutal in die Badewan- ne Werfen» der Tochter P.________ reduzierte er zu einem «in die Badewanne Fallen» (Z. 79 f.) bzw. «Stossen» (Z. 84 f.) und das «abwechslungsweise auf dem Rücken Knien» findet sich in seiner Schil- derung so ebenfalls nicht mehr (vgl. Z. 88 f.). Überdies deklarierte er auch in dieser Einvernahme das Schliessen der Badezimmertür durch P.________ und die anschliessende Intervention von Frau O.________ als Auslöser für die Eskalation (vgl. Z. 76 ff.). Insoweit kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden. Inwiefern das edierte Einvernahmeprotokoll von Frau O.________ die Beschuldig- ten belastet, ist vorliegend unbeachtlich, da diesen trotz entsprechender Bemühungen seitens der Behörden keine Gelegenheit eingeräumt werden konnte, Frau O.________ Fragen zu stellen i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK (BGE 144 IV 97 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 66_236/2020 vom 27. August 2020 E. 1.3). Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass auch in ihren Aussagen merkbare Übertreibungstendenzen («Es läutete sturm. Es hämmerte, als wolle jemand die Tür ein- schlagen», Z. 33 f.; «Es waren etwa zehn Polizisten», Z. 48 f.; «Die Polizei schlug dermassen auf die Tür ein, dass P.________ gleich Kopf voran in die Badewanne flog», Z. 65 f.) und Widersprüche zur Strafanzeige («Handy auf den Tisch werfen», Z. 51 ff., versus «Handy auf den Boden werfen» gemäss Strafanzeige; «auf die Tür einschlagen», Z. 65 f., versus «P.________ in die Badewanne werfen» gemäss Strafanzeige) festzustellen sind und sie daher unglaubhaft wirken. 4.6.2 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde in Bezug auf das Aussagever- halten lediglich aus, dass die ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 das unverhältnismässige Vorgehen der Polizisten nicht zu entkräften vermögen. Dabei verkennen sie, dass die Staatsanwaltschaft nicht we- gen der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers 1 auf ein verhältnismäs- siges Verhalten der Beschuldigten geschlossen, sondern den umstrittenen Sach- verhalt aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers 1 vielmehr nicht als erstellt erachtet hat. Sie hat bloss den unbestrittenen und somit erstellten Sach- verhalt auf die Verhältnismässigkeit des Vorgehens der Beschuldigten hin geprüft. Die Beschwerdeführer bestreiten im Übrigen das «ausweichende und widersprüch- liche» Aussageverhalten nicht. Sie bringen weder vor, weshalb die Aussagen des 10 Beschwerdeführers 1 als glaubhaft zu erachten sind, noch versuchen sie, die Wi- dersprüche in den Aussagen zu erklären. Dabei liegt es an ihnen aufzuzeigen, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Betreffend die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 ist anzumerken, dass – wie die Vorinstanz und die Beschuldigten in ihren Stellungnahmen richti- gerweise festhalten – auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden kann, da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer psychischen Verfassung nie parteiöffentlich einvernommen werden konnte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 dürfen diesfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden (vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.2). Ohnehin sind zudem in den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 deutliche «Übertreibungstendenzen» (siehe hiervor) erkennbar, weshalb diese wenig glaub- haft wirken. 4.6.3 Demgegenüber stehen die Aussagen der Beschuldigten 1-6. Auch hier kann wie- derum auf die detaillierte Aussagewürdigung in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden: Dem stehen die (entlastenden) Aussagen der sechs Beschuldigten gegenüber. Diese bestätigten we- der die angebliche Verletzung einer Maskentragpflicht (EV von A.________, Z. 105 und Z. 239 f.; EV von C.________, Z. 99 ff.; EV von E.________, Z. 107 ff.; EV von I.________, Z. 77; EV von G.________, Z. 110 ff.; EV von K.________, Z. 103) noch die behaupteten Vorfälle mit den Mobiltele- fonen von Frau O.________ (EV von A.________, Z. 124-134; EV von C.________, Z. 124-144; EV von E.________, Z. 151-162; EV von I.________, Z. 103-113; EV von G.________, Z. 152-165; EV von K.________, Z. 118-128). Zur Frage der Verhältnismässigkeit gaben sie übereinstimmenden und dezidiert an, es sei die Familie X.________ gewesen, die durch ihr Auftreten die Situation angeheizt habe (EV von A.________, Z. 202 f. und Z. 251 ff.; EV von C.________, Z. 46 ff. und Z. 118 ff.; EV von E.________, Z. 235; EV von I.________, Z. 148 ff. und Z. 170; EV von G.________, Z. 144 ff.; EV von K.________, Z. 110 und Z. 188). Sie selber hätten versucht, durch Suchen des Gesprächs und Erklären ihres Auftrags die Situation zu beruhigen (EV von A.________, Z. 138 f.; EV von C.________, Z. 40f., Z. 57 ff. und 148 ff.; EV von E.________, Z. 166 ff.; EV von I.________, Z. 117 f.; EV von G.________, Z. 169 ff. und Z. 256 ff.; EV von K.________, Z. 132 ff.). Eskaliert sei das Ganze, als sich P.________ im Badezimmer habe einschliessen wollen und Frau O.________ – als erste – handgreiflich geworden sei (EV von A.________, Z. 77 ff.; EV von C.________, Z. 50 ff.; EV von E.________, Z. 147 ff.; EV von I.________, Z. 189.f.; EV von G.________, Z. 82 ff.; EV von K.________, Z. 62 ff.). Der angewandte Zwang sei notwendig gewesen, um die Situation unter Kon- trolle zu bringen und den Auftrag, P.________ ins Heim zu bringen, doch noch ausführen zu können (EV von A.________, Z. 207 f.; EV von C.________, Z. 64f. und Z. 207 f.; EV von E.________, Z. 230 f.; EV von I.________, Z. 149 f.; EV von G.________, Z. 200 f. und Z. 256-267; EV von K.________, Z. 169 f.). Die Mitglieder der Familie X.________ seien tätlich gegen die Polizisten vorgegangen und hätten sich gegen die Festnahme gewehrt. Dabei seien die Polizisten selber verletzt worden, was sie teilweise mit entsprechenden ärztlichen Zeugnissen untermauerten (EV von A.________, Z. 148 ff. und Z. 179 ff.; EV von C.________, Z. 65f., Z. 179 ff.; EV von E.________, Z. 142f., Z. 175f., Z. 196 ff. und Z. 212 f.; EV von I.________, Z. 127 ff.; EV von G.________, Z. 207 ff. und Z. 222; EV von K.________, Z. 133 ff. und Z. 149). Bei der Schilderung des Geschehensablaufs stimmten ihre Aus- sagen sowohl untereinander wie auch mit den Berichtsrapporten überein; wesentliche Widersprüche sind nicht auszumachen. Sie gaben auch auf kritische Fragen der Verfahrensleitung überzeugende Antworten (vgl. etwa EV von A.________, Z. 192 f.; EV von C.________, Z. 92 ff.; EV von 11 E.________, Z. 118-133; EV von I.________, Z. 131 ff.; EV von G.________, Z. 123 ff.; EV von K.________, Z. 158 ff.), belasteten ihrerseits die Privatkläger nicht über Gebühr, obwohl das ihnen ein Leichtes gewesen wäre (z. B. bezüglich der Behauptung, Frau O.________ habe nach der Dienstwaf- fe von I.________ gegriffen, vgl. EV von A.________, Z. 168 und Z. 290; EV von C.________, Z. 166f.; EV von E.________, Z. 180 f.; EV von I.________ Z. 59 ff., EV von G.________, Z. 86f.; EV von K.________, Z. 141), und sie unterschieden klar zwischen dem, was sie wussten, und dem, was sie nicht (mehr) wussten (vgl. etwa EV von A.________, Z. 143 f.; EV von C.________, Z. 159 ff.; EV von E.________, Z. 184 ff.; EV von I.________, Z. 99 ff.; EV von G.________, Z. 224 f.; EV von K.________, Z. 144 ff.), was ihre Angaben präzise und bedacht wirken lässt. Aufgrund dieser Um- stände präsentieren sich die entlastenden Aussagen der Beschuldigten als ausgesprochen glaubhaft. 4.6.4 Gegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Aussagverhalten der Be- schuldigten 1-6 bringen die Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschuldigten ab- gesprochen haben, wenn sie «übereinstimmend und dezidiert» aussagen, sie hät- ten Zwang anwenden müssen, weil die Familie X.________ tätlich gegen sie ge- worden sei. Weitere Ausführungen, welche auf eine Absprache hindeuteten oder weshalb es den Aussagen anderweitig an Glaubhaftigkeit mangelt, sind keine er- sichtlich. Dasselbe gilt für den Vorwurf, dass die Vorinstanz das Recht verletzt ha- be, indem sie das Aussageverhalten der Polizisten als «ausgesprochen glaubhaft» bezeichnet habe. Auch hier fehlt es an einer substantiierten Begründung der Be- schwerdeführer. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Recht verletzt hätte. Der angefochtenen Verfügung kann vielmehr eine eingehende und überzeugende Würdigung der Aussagen sowohl des Beschwerdeführers 1 wie auch der Beschuldigten 1-6 entnommen werden. Auf ei- ne entsprechende Absprache der Beschuldigten 1-6 untereinander kann aus den Akten nicht per se geschlossen werden. Auch aus den Ausführungen der Be- schwerdeführer gehen wie erwähnt keine spezifischen Hinweise hervor, die auf ei- ne Absprache hindeuteten; vielmehr begnügen sich die Beschwerdeführer insoweit mit völlig unbegründeten Behauptungen. Dass die Beschuldigten 1-6 die Aussage betreffend die Fragen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer verweigerten und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, ist bekanntlich ihr Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es könne nicht auf die Aussagen der Beschuldigten 1-6 abgestellt werden, weil sie Beschul- digte seien, keiner Wahrheitspflicht unterlägen und den Sachverhalt zu ihren Guns- ten darstellten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie auch die Beschuldig- te 5 in ihrer Stellungnahme ausführt, handelt es sich bei den Aussagen von Be- schuldigten regelmässig um relevante Beweismittel. Dass die Beschuldigten nicht der Wahrheitspflicht unterliegen, bedeutet nicht, dass die Aussagen von Beschul- digten per se keinen Beweiswert aufweisen. Es ist notorisch, dass jene wie auch die Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der freien Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) anhand der modernen Aussageanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 4.6.5 Was die Situation im Badezimmer im Speziellen betrifft, herrscht Uneinigkeit darü- ber, ob P.________ in die Badewanne «brutal geworfen» (Strafanzeige vom 5. Ok- tober 2021, S. 4), «gestossen» oder «hineingefallen» (Einvernahme vom 2. No- vember 2021, Z. 79 f. und 84 f.) ist sowie ob man ihren Kopf «hin und her schlug» (Strafanzeige, S. 4). Dabei ist grundsätzlich fraglich, ob die Beschwerdeführer 12 überhaupt beobachten konnten, was sich im Inneren des Badezimmers abspielte. Da P.________ selbst – trotz E-Mail-Verkehrs zwecks Terminvereinbarung zwi- schen Rechtsanwältin N.________ und Y.________ (Beilage 12 der Strafanzeige) – aus unbekannten Gründen nicht einvernommen worden ist, kann nur auf die Aussagen der Beschuldigten 5 abgestellt werden. Diese bestreitet die Vorwürfe. Sie habe P.________ nicht «brutal in die Badewanne geworfen»; vielmehr habe sich diese selbst in die Badewanne gelegt. P.________ habe die Beschuldigte 5 auch an den Haaren gerissen und sie in die Bauchgegend «gestopft». Sie habe sich dabei lediglich zu wehren versucht, ohne P.________ weh zu tun (Einvernah- me vom 5. Juli 2022, Z.133 f. und Z. 68 ff.). Der Beschuldigte 1 bestätigte, dass sich P.________ in der Badewanne befunden und gegen die Beschuldigte 5 «ge- stüpft» und geschlagen habe, als er geholfen habe, die Handschellen anzulegen (Einvernahme des Beschuldigen 1 vom 5. April 2022, Z. 86 ff.). Gemäss ambulan- tem Bericht vom 8. Juli 2021 wurden keine Verletzungen wie Prellungen und Hä- matome dokumentiert, welche auf einen gewaltvollen Sturz in die Badewanne oder auf ein hin und her Schlagen des Kopfes hindeuteten. Ebenfalls im Bericht festge- halten ist, dass P.________ gegenüber der Ärztin erklärt hat, sie sei in die Bade- wanne «gestürzt», als sie gepackt worden sei. In der Badewanne sei sie festge- drückt worden (ambulanter Bericht vom 8. Juli 2021, S. 1). Von einem brutal in die Badewanne Werfen, wie es in der Strafanzeige (S. 4) ausgeführt wird, ist im Arzt- bericht nicht die Rede, obwohl dies zu erwarten wäre, hätte sich das Ganze so ab- gespielt, wie in der Anzeige geltend gemacht, zumal ebenfalls zu erwarten wäre, dass dies von P.________ entsprechend so erzählt worden wäre. Insgesamt wi- dersprechen die Aussagen der Beschuldigten 5 dem ambulanten Bericht und den dortigen Angaben in Bezug auf das festgestellte Verletzungsbild sowie den Aus- führungen unter der Anamnese, die sich auf die Angaben von P.________ stützen dürften, nicht. Unter diesen Umständen kann – in Berücksichtigung des Grundsat- zes «in dubio pro duriore» – angenommen werden, dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist und sich die Situation entsprechend nicht so zugetragen hat, wie es von den Beschwerde- führern geschildert wird. 4.7 Den Beschwerdeführern gelingt es mit ihren Vorbringen nicht, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten 1-6 zu erwecken. Es kann auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1-6 abgestellt werden. Die von den Beschwerdeführern angezeigten Anschuldigungen werden zudem auch nicht durch die objektiven Beweismittel gestützt. Die Beschwerde- kammer erachtet daher den folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 6. Juli 2021 begaben sich die Beschuldigten 1-6 zum Domizil der Beschwerde- führer. Nach anfänglicher Diskussion führte der Beschwerdeführer 1 die Beschul- digten 1 und 5 zu P.________, die sich in ihrem Zimmer aufhielt. Beim Zimmer an- gekommen, erklärten ihr die Beschuldigten die Situation und forderten sie auf mit- zukommen, worauf P.________ erwiderte, sie müsse vorher noch schnell etwas im Badezimmer holen. Dort versuchte P.________ sodann, die Tür von innen zu schliessen, was die Beschuldigte 5 verhindern konnte, indem sie den Fuss dazwi- schen hielt. Die Beschwerdeführerin 2 schaltete sich in der Folge ein, um ihrer Tochter zu helfen, und versuchte, von aussen die Badezimmertüre zu schliessen. 13 Daraufhin intervenierte der Beschuldigte 4, um die Beschuldigte 5 zu unterstützen. Es kam daraufhin zu einer Rangelei zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 2, bis er sie zu Boden führen und ihr Handschellen anlegen konnte. Der Beschuldig- ten 5 gelang es in der Zwischenzeit, die Türe zum Badezimmer aufzudrücken und dieses zu betreten, worauf sich ein Handgemenge zwischen ihr und P.________ entwickelte, wobei sich diese in die Badewanne legte und ihr später mit Hilfe vom Beschuldigten 1 Handschellen angelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer 1 wollte seiner Ehefrau und P.________ zu Hilfe eilen, wurde aber von den Beschul- digten 1, 3, und 6 zurückgehalten und nach Handgreiflichkeiten ebenfalls in Hand- schellen gelegt. Schliesslich wollte auch Q.________, die jüngere Schwester von P.________, in das Geschehen eingreifen. Durch die Beschuldigte 2 wurde sie daran gehindert und später mit Hilfe vom Beschuldigten 3 ebenfalls in Handschel- len gelegt. Der Beschwerdeführer 1 wurde im Verlaufe des Vorfalls auf die Terras- se begleitet, während die Beschwerdeführerin 2, Q.________ und AB.________ auf dem Sofa im Wohnzimmer Platz nahmen. Nachdem es den Beschuldigten 1-6 gelungen war, die Situation unter Kontrolle zu bringen, führten die Beschuldigten 4 und 5 P.________ in den Polizeiwagen, wo sie ihr sodann eine Spuckhaube auf- setzten und wegfuhren. Die Beschwerdeführer und Q.________ wurden schliess- lich von den Handschellen befreit, woraufhin die Beschuldigten das Domizil wieder verliessen. Sowohl bei den Polizisten als auch bei den Mitgliedern der Familie X.________ wurden im Nachgang diverse Verletzungen (Kontusionen, Schürfun- gen, Hämatome, Kratzwunden etc.) festgestellt. Nach dem Vorfall erkrankte die Familie zudem an Corona. 5. 5.1 Zu prüfen ist, ob sich eine Befragung von P.________, wie von den Beschwerde- führern beantragt, als notwendig erweist. Anhand der dokumentierten Verletzungen ist es schwer vorstellbar, dass P.________ «brutal in die Badewanne geworfen» wurde. In diesem Fall hätte P.________ entsprechende Verletzungen wie Häma- tome und Prellungen aufweisen müssen. Da die ärztliche Untersuchung zwei Tage nach dem Vorfall stattgefunden hat, wären entsprechende Hämatome zweifellos sichtbar gewesen. Selbst wenn also P.________ anlässlich einer Befragung ange- ben würde, sie wäre «brutal in die Badewanne geworfen» worden oder man hätte ihren Kopf hin und her geschlagen, wären ihre Aussagen kaum mit dem ärztlichen Befund in Einklang zu bringen. Es ist auch fraglich, ob P.________ angesichts ihrer damaligen emotionalen Verfassung und des länge- ren Zeitablaufs seit den Geschehnissen Aussagen machen könnte, die die Version der Beschwerdeführer stützten. Alsdann fragt sich, wie die Glaubwürdigkeit von P.________ allgemein zu beurteilen ist, zumal ihr widersprüchliches Verhalten schliesslich zum Polizeieinsatz geführt hatte. So gab sie im Brief vom 30. Juni 2021 an, sie habe über ihre Eltern und darüber gelogen, dass sie geschlagen worden sei. Sie sei wütend gewesen, weil diese ihr das Mobiltelefon weggenommen hätten und daraufhin habe sie in der Schule Sachen über ihre Eltern erzählt. Dem Internat habe sie nur zugestimmt, damit sie mehr Freiheiten habe; sie habe ausprobieren wollen, wie es dort sei. Danach habe sie aber nur noch nach Hause gewollt, wes- halb sie nicht mehr ins Heim gewollt habe (Beilage 5 der Strafanzeige). Damit 14 scheint auch die Glaubwürdigkeit von P.________ fragwürdig. Hinzu kommt, dass die Annahme einer zwischenzeitlich erfolgten Beeinflussung durch die Beschwer- deführer, d.h. durch ihre Eltern, nahe liegt. Insgesamt erscheint deshalb die Wahr- scheinlichkeit gering, dass das urteilende Gericht zu einem anderen Schluss ge- langen würde, selbst wenn P.________ belastende Aussagen gegen die Beschul- digte 5 machen sollte. 5.2 Ähnliches gilt für den Antrag auf Befragung der jüngeren Schwester Q.________. Folgt man den Schilderungen der Beteiligten über den Ablauf des Vorfalles, ist fraglich, ob Q.________ – nicht zuletzt aufgrund ihres Alters und des länger zurückliegenden Ereignisses – sachdienliche Aussagen zum bestrittenen Sachver- halt machen kann, zumal sie nicht direkt am Geschehen beteiligt war. Ein Polizei- einsatz dürfte für ein 11-jähriges Kind in jedem Fall belastend sein, weshalb ent- sprechende Aussagen nicht geeignet sind, um die Verhältnismässigkeit zu beurtei- len. Es ist somit auch nicht zu erwarten, dass die Aussagen von Q.________ am Ergebnis der Untersuchung etwas änderten. Mithin sind keine Beweismittel mehr erkennbar, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass die Beschuldig- ten 1-6 die zum Zeitpunkt des Vorfalles am 6. Juli 2021 gegoltene Maskentrag- pflicht verletzt haben. Auf welche gesetzliche Grundlage sie sich bei der geltend gemachten Maskentragpflicht stützen, lässt sich weder der Strafanzeige noch der Beschwerde entnehmen. Gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Stand 26. Juni 2021) [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26] herrschte im öffentlichen Verkehr und in öffentlich zugänglichen Berei- chen von Einrichtungen und Betrieben eine Maskentragpflicht, deren Verletzung mit Busse bestraft wurde (Art. 28 Bst. e der Covid-19-Verordnung besondere La- ge). Da der vorliegende Vorfall im privaten Raum stattgefunden hat, greifen die Art. 5 und 6 (i.V.m. Art. 28 Bst. e) der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der massgeblichen Fassung nicht als gesetzliche Grundlage für eine strafbare Hand- lung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine relevante gesetzliche Grundlage für eine Maskentragpflicht bestanden hat und sich die Beschuldigten 1-6 wegen Verletzung der Maskentragpflicht strafbar gemacht haben, selbst wenn sie nicht alle und durchwegs eine Maske getragen haben sollten. 6.2 Schon aufgrund des Umstandes, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zum fraglichen Zeitpunkt die Maskentragpflicht vergleichsweise wiederum eingeschränkt hatte, kann eine Gefährdung des Lebens durch Nichttragen einer Maske in der vor- liegenden Konstellation nicht ernsthaft in Betracht fallen. Ohnehin zeigen die Be- schwerdeführer (auch) in der Beschwerde nicht auf, worin denn die «skrupellose Weise» und die «unmittelbare Lebensgefahr» bestanden haben sollen. 6.3 Der mutmasslich direkt an die Beschwerdekammer gestellte Antrag, es seien von den Beschuldigten die in der Covid App gespeicherten Daten über deren Test- und Genesungsstatus zu edieren, ist aufgrund seiner Irrelevanz somit abzuweisen. 15 7. 7.1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen an- wenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 6 Abs. 1 PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, so- weit der Zweck und die Umstände es zulassen (Art. 132 Abs. 2 PolG). Das polizei- liche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 PolG). Im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein be- sonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV sowie im entsprechenden Zusammenhang nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kön- nen sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechts- verletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unver- hältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem ange- messenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, dass allfälliges strafbares Verhalten der Beschuldigten 1-6 durch Art. 14 StGB gerechtfertigt wer- de. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob das polizeiliche Vorgehen der Beschuldigten 1-6 gemäss rechtserheblichen Sachverhalt auch verhältnismässig war. 7.2.1 Zur Verhältnismässigkeit des Ablaufs des Polizeieinsatzes führen die Beschwerde- führer zutreffend aus, dass das Vorgehen der Beschuldigten 1-6 geeignet war, den Auftrag der KESB Oberaargau zu erfüllen. Es sei auch erforderlich gewesen, den Beteiligten Handschellen anzulegen. Bestritten werde allerdings die Verhältnismäs- sigkeit «im engeren Sinne». Das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsverletzung stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ange- strebten Zweck. Dadurch, dass P.________ vorliegend mehrfach geäussert habe, dass sie nicht ins Heim möchte, hätten Zwangsmassnahmen (Handschellen und Spuckhaube) nicht angewendet werden dürfen. Die dadurch erfolgten Rechtsgut- verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität, nicht nur von P.________, stünden dabei in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck. 7.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stehen die Handlungen der Be- schuldigten 1-6 in keinem Missverhältnis zum angestrebten Zweck. Gemäss den Beschwerdeführern und Beschuldigten 1-6 verlief der Auftrag anfangs ruhig und die 16 Beschuldigten 1-6 hätten zu P.________ Zimmer geführt werden können, wo ihr erklärt worden sei, weshalb man sie mitnehmen würde. Die Situation sei erst eska- liert, als P.________ sich im Badezimmer habe einschliessen wollen. Dabei ist un- bestritten, dass sie heftige physische und verbale Gegenwehr leistete. Daraufhin fingen auch die restlichen Familienmitglieder an, sich körperlich gegen die Be- schuldigten 1-6 zu wehren. Wie bereits festgehalten, lassen die dokumentierten Verletzungen nicht auf ein unverhältnismässiges Handeln schliessen. Solche Ver- letzungen können bei verhältnismässigen Einsätzen mit Gegenwehr vielmehr ohne Weiteres entstehen. Unter Umständen wie den vorliegenden, ist es der Polizei gemäss Art. 133 Abs. 1 Bst. a PolG zudem unter anderem erlaubt, Zwang anzu- wenden und die Widerstand leistende Person mit Fesseln zu sichern. Ebenfalls zulässig ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen bei Transporten. Zusätzlich wur- de den Beschuldigten 1-6 durch die KESB mitgeteilt, den Auftrag, falls notwendig, mit dem nötigen Zwang durchzuführen. Dasselbe gilt für die Spuckhaube. P.________ fing an, die Beschuldigten 4 und 5 zu bespucken, als diese sie in das Einsatzfahrzeug verbrachten, weshalb ihr eine Spuckhaube aufgesetzt werden musste. Anhand der dokumentierten Verletzungen ist nicht davon auszugehen, dass nebst dem Anlegen von Handschellen weitere polizeiliche Einsatzmittel ein- gesetzt wurden (vgl. Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 2. Mai 2022, Z. 218 ff.). Die erfolgten Rechtsgutverletzungen stehen somit durchaus im Verhältnis zum angestrebten Zweck. Angesichts der heftigen Gegenwehr der Beschwerdeführer und von P.________ erscheinen das Anlegen von Handschellen und das Aufset- zen einer Spuckhaube als zumutbar. Die Beschwerdeführer führen denn auch nicht weiter aus, inwiefern die Zumutbarkeit konkret nicht gegeben gewesen sein soll; vielmehr bemängeln sie den Polizeieinsatz als Ganzes und argumentieren damit, dass es grundsätzlich nicht verhältnismässig sei, ein 13-jähriges Mädchen gegen ihren Willen in ein Kinderheim zu bringen. 7.2.3 Wie der Beschuldigte 2 in seiner Stellungnahme ausführt, hinkt somit auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Vergleich mit der Durchsetzung des Be- suchsrechts eines Elternteils, wenn die Polizei beauftragt wird, das Kind gegen sei- nen Willen beim anderen Elternteil abzuholen. Der Auftrag der Kantonspolizei Bern bestand darin, die Anordnung der KESB Oberaargau unter dem nötigen Zwang auszuführen und nicht zu beurteilen, ob die Verbringung von P.________ gegen ih- ren Willen ins Kinderheim verhältnismässig ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 PolG). Die zu- ständige KESB hatte die Polizei im Übrigen darauf hingewiesen, dass mit grosser Gegenwehr der Eltern und mit einer Eskalation zu rechnen sei (vgl. Schreiben der Kantonspolizei vom 6. Dezember 2021 und E-Mail von Z.________ vom 1. Juli 2021 [Beilage 4 der Strafanzeige]). Die Aufgabe der Kantonspolizei Bern war ledig- lich die Ausführung der von einer Behörde erteilten Aufträge; entsprechend konnte auch der Abbruch des Einsatzes nicht im Vordergrund stehen. 7.3 Die von den Beschuldigten 1-6 ergriffenen Zwangsmittel bzw. deren Verletzungs- folgen stehen somit in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck, womit sie auch zulässig sind. Insbesondere das Anlegen der Handschellen und das Aufsetzen der Spuckhaube bei P.________ erscheinen als vergleichsweise milde Zwangsmittel, welche notwendig waren, um P.________ schliesslich ins Kinder- 17 heim zu bringen. Das polizeiliche Vorgehen erweist sich somit als verhältnismässig und ist durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. 8. Insgesamt lässt sich mit der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Tatverdacht erhär- ten der eine Anklage rechtfertigt bzw. sind die allfällig begangenen Straftatbestän- de der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der Nötigung (Art. 180 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) durch Art. 14 StGB gerechtfertigt und nicht anwendbar. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vorläufig der Kanton Bern. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern diesen Betrag unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) zurückzuzahlen sobald es ih- re wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 10.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin N.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Rechts- anwältin N.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote einge- reicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschä- digung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ihr ein Honorar von pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Die Beschwerdeführer ha- ben dem Kanton Bern diesen Betrag unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); ein Nachforderungsrecht entfällt, nachdem Rechtsanwältin N.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat. 10.3 Die Entschädigung der Beschuldigten 1-6, welche gegen die Beschwerdeführer, die eine Einstellung mit Beschwerde angefochten haben, obsiegen, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kan- ton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwer- de gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antrags- delikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend stehen Offizial- und Antragsdelikte zur Diskussion, wobei die Beschuldigten obsie- gen. Da es insgesamt um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich aufgrund der vorzunehmenden Gewichtung eine vollumfängliche Ausrichtung der Entschädi- gung der Beschuldigten durch den Kanton Bern. 18 Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10.4 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 6. November 2023 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von CHF 2'479.40 geltend. Die Kosten- note gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Kanton Bern dem Beschul- digten 1 für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte eine Entschädigung von CHF 2'479.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus- richtet. 10.5 Rechtsanwalt J.________ macht für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 6. November 2023 einen Aufwand von CHF 1'907.35 geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschuldigten 5 vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'907.35 (in- kl. Auslagen und MWST) ausgerichtet wird. 10.6 Rechtsanwältin L.________ macht in ihrer Kostennote vom 7. November 2023 ei- nen Aufwand von CHF 3'046.40 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von zwei Bundesordner (un- terdurchschnittlich bis durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (un- terdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Auf- wand liegend. Auch wenn Rechtsanwältin L.________ im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit ihrer Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren einreichte und keine Beweisanträge stellte, musste sie sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzen, was auch beim nunmehr gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Mit Blick darauf – und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den von den übrigen Parteien geltend gemachten Aufwendungen – erscheint eine Entschädigung an den Beschuldigten 6 in der Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte als angemessen. 10.7 Rechtsanwalt D.________ und Fürsprecher F.________ haben für das Beschwer- deverfahren keine Kostennoten eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von zwei Bundesordner (unterdurchschnittlich bis durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) sowie mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand (auch gemessen am Umfang der letztlich eingereichten Stellungnahmen) ist der Beschuldigten 2 für ihre Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Be- schuldigten 3 eine solche von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurich- ten. 19 10.8 Rechtsanwältin H.________ verzichtete mit Eingabe vom 1. März 2023 auf eine Stellungnahme. Dem Beschuldigten 4 ist daher bloss eine geringe Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag, es seien bei den Beschuldigten die in der Covid App gespeicherten Daten über deren Test- und Genesungsstatus zu edieren, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Be- schwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern unter solidarischer Haftbarkeit CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer wird auf CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführer ha- ben dem Kanton unter solidarischer Haftung die ausgerichtete Entschädigung zurück- zubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein Nachforde- rungsrecht besteht nicht. 5. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'479.40 (inkl. Auslange und MWST) ausgerichtet. 6. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 3 wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Dem Beschuldigten 4 wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 9. Der Beschuldigten 5 wird für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'907.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10. Dem Beschuldigten 6 wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 21 11. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin N.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwältin H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwältin Dr. L.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt AA.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 22