8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 23 40118 vom 28. September 2023 aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'885.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.