6.3 Rechtsanwalt C.________ macht mit Honorarrechnung vom 11. März 2024 eine Entschädigung von CHF 2'547.00 geltend (CHF 2'296.00 Honorar, Pauschalspesen von 3% des Honorars, zuzüglich 7.7 MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung, wobei es einzig um die Frage der Immunität der Beschuldigten geht. Der Streitgegenstand ist damit stark begrenzt und leicht überblickbar.