5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023 ist aufzuheben und es ist gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Verleumdung zu eröffnen. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO).