1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen betrachtet werden müsste, womit sie lediglich in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommen Amtshandlungen Immunität geniessen würde. Die Beschuldigte hält sich offenbar bereits einige Zeit in der Schweiz auf und hat hier ein schulpflichtiges Kind (vgl. betreffend den Begriff der «ständigen Ansässigkeit», E. 4.4 hiervor). Angesichts dessen kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nicht anwendbar ist.