insoweit zuständigen Behörde zu stellen, zumal bei den angezeigten angeblichen Äusserungen der Beschuldigten in ihrer E-Mail vom 6. Juni 2023 nicht von klarer Straflosigkeit ausgegangen werden kann. Hierbei wird es auch abzuklären geben, ob die Beschuldigte als «ständig ansässig» im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen betrachtet werden müsste, womit sie lediglich in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommen Amtshandlungen Immunität geniessen würde.