Es geht nicht an, bei der vorliegenden Ausgangslage das Strafverfahren wegen Verleumdung ohne weitere Abklärungen bezüglich einer allfälligen Aufhebung der Immunität der Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen mit dem Hinweis, dass die Beschuldigte absolute Immunität geniesse. Vielmehr ist es angesichts der konkreten Anhaltspunkte im Schreiben des EDA vom 23. August 2023 hinsichtlich der Möglichkeit einer allfälligen Aufhebung der Immunität angezeigt, die diesbezüglichen Voraussetzungen abzuklären und alsdann allenfalls einen entsprechenden Antrag bei der D.________(Mission) oder allenfalls der F.________(Mission) oder einer anderen