Angesichts dieser Ausführungen im Schreiben des EDA vom 23. August 2023 steht derzeit (noch) nicht mit Sicherheit fest, dass die angezeigte Straftat gänzlich nicht verfolgbar ist. Es geht nicht an, bei der vorliegenden Ausgangslage das Strafverfahren wegen Verleumdung ohne weitere Abklärungen bezüglich einer allfälligen Aufhebung der Immunität der Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen mit dem Hinweis, dass die Beschuldigte absolute Immunität geniesse.