2010, S. 94 f. hinsichtlich der fehlenden Definition des Begriffes «ständig ansässig» im Text des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen sowie des Hinweises, dass es weder dem Entsendestaat noch dem Empfangsstaat gestattet ist, einseitig zu bestimmen, wer von den Mitgliedern der Mission als «ständig ansässig im Empfangsstaat zu gelten hat, so dass insofern bei der Lösung dieser Frage ein Einvernehmen beider Staaten erforderlich ist; vgl. weitere Ausführungen zur Praxis von Art. 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen: