Ob ein an einer diplomatischen Mission beschäftigter Angehöriger des Arbeitgeberstaats bei der Verfahrenseinleitung ständigen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Kriterien sind etwa die Dauer des Aufenthalts im Gerichtsstaat, ob es aufgrund der persönlichen, politischen, familiären oder beruflichen Situation oder anderer Umstände unwahrscheinlich erscheint, dass die betroffene Person den Gerichtsstaat in naher Zukunft wieder verlassen wird, wo die betroffene Person angestellt worden ist, ob sie aus eigenem Willen in die Schweiz gekommen ist oder vom Entsendestaat dorthin ver-