1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfängerstaates Immunität. Mitglieder des diplomatischen Personals, also Mitglieder einer Botschaft oder einer ständigen Mission, die diplomatische Aufgaben erfüllen, geniessen während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben absolute Immunität von der Gerichtsbarkeit, d.h. sowohl für ihre amtlichen als auch für ihre privaten Handlungen (vgl. die Homepage des EDA, abrufbar im Internet unter: https://www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > Privilegien und Immunitäten