Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 4.2 Gemäss Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) geniessen diplomatische Vertreter in einem Strafverfahren des Empfängerstaates Immunität.