3.5 Die Beschuldigte führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme im Wesentlichen aus, sie geniesse aufgrund ihres Diplomatenstatus Immunität. Der Beschwerdeführer habe bereits früher versucht, sie strafrechtlich verfolgen zu lassen. Auch die damalige Anzeige aus dem Jahr 2022 habe in eine Nichtanhandnahmeverfügung gemündet. Sie habe seit ihrer 20-jährigen diplomatischen Laufbahn in keinem der Länder, in welchen sie tätig gewesen sei, in irgendeiner Weise die nationalen oder internationalen Gesetze oder das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen verletzt.