Die Staatsanwaltschaft war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zum Diplomatenstatus der Beschuldigten zu tätigen, da aus dem Schreiben des EDA vom 12. Juli 2023 [richtig: 23. August 2023] eindeutig hervorgeht, dass die Beschuldigte auch in ihrer neuen Funktion in Genf über Immunität verfügt. Diese Immunität ist gemäss Information des EDA [https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/privelegien-und-immunitaeten/immunitaet-von-staatenvertretern.html, besucht am 1.11.2023] für Mitglieder einer Botschaft oder einer ständigen Mission, die diplomatische Aufga-