3 Zur Begründung der beantragten Beschwerdeabweisung wird vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die Staatsanwaltschaft war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zum Diplomatenstatus der Beschuldigten zu tätigen, da aus dem Schreiben des EDA vom 12. Juli 2023 [richtig: 23. August 2023] eindeutig hervorgeht, dass die Beschuldigte auch in ihrer neuen Funktion in Genf über Immunität verfügt.