Vorrechte, welche eine Strafverfolgung für die angezeigten Delikte ausschlössen, sehe die Schweiz nicht vor. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte keine hohe diplomatische Funktion wahrnehme, weshalb sie keinen zusätzlichen Schutz geniesse. Entsprechend liege eine Rechtsverletzung vor, da die Einschränkung von Art. 31 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen durch Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nicht berücksichtigt und der konkrete Diplomatenstatus der Beschuldigten nicht geprüft worden sei. Selbst wenn Art.