3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen genössen diplomatische Vertreter lediglich in Bezug auf in Ausübung in dienstlicher Tätigkeit vorgenommene Amtshandlungen Immunität, sofern der Empfangsstaat keine zusätzlichen Vorrechte vorsehe. Die zur Anzeige gebrachten Handlungen bezögen sich klar auf private Vorkommnisse. Vorrechte, welche eine Strafverfolgung für die angezeigten Delikte ausschlössen, sehe die Schweiz nicht vor.